Engmaschige Nachuntersuchungen im Bereich Krankentagegeld
Mit einem unserer Krankentagegeldversicherungskunden haben wir ein Testfeld “Engmaschige Nachuntersuchungen” gefahren.
Immer dann, wenn in den Krankentagegeldnachuntersuchungen eine Arbeitsfähigkeit oder Teilarbeitsfähigkeit bis maximal zwei Wochen nach dem Nachuntersuchungstermin festgestellt wurde, haben wir intern nach Ergebnisübermittlung sofort einen Nachuntersuchungstermin beim selben VU-Arzt für den Folgetag des Termins vereinbart, an dem die Arbeitsunfähigkeit gemäß gutachtlicher Empfehlung beendet sein sollte. Seitens des KTG-Versicherers wurde nach Eingang dieser Terminbestätigung dem VN auch umgehend mitgeteilt, dass ein neuer Nachuntersuchungstermin beim selben VU-Arzt an dem besagten Tag stattfinden wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbarungsgemäß beendet wird.
Erwartungsgemäß hat dieses Verfahren zu einer hohen Ausfallquote bei den anschließenden Nachuntersuchungsterminen geführt. In 7 von 10 Fällen wurde die avisierte Arbeitsunfähigkeitsbeendigung eingehalten. Nur in 30 % der Fälle kam es zu einer erneuten Nachuntersuchung, weil die Arbeitsunfähigkeit entgegen der ursprünglichen Vermutung doch nicht beendet war.
Medikamentenspiegel im Bereich Krankentagegeld
Immer dann, wenn in einem Versicherungsfall eine depressive Erkrankung zu länger andauernder Arbeitsunfähigkeit führt, ist es sinnvoll, im Rahmen der VU auch eine Medikamentenspiegel des Antidepressivums im Blut durchzuführen. Hiermit könnten die Fälle identifiziert werden, in denen zwar angegeben wird, dass die Medikamente regelmäßig eingenommen werden, dies aber tatsächlich nicht stattfindet. Dann müssten auch berechtigte Zweifel an der Schwere der Erkrankung und damit an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen.
Bei der Beauftragung ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld das zu prüfende Medikament zu benennen. Zwar kann der Gutachter im Rahmen der NU auch noch einmal nach der Medikation fragen, häufig kann dies aber von der VN nicht beantworten.
Die Kostenbelastung für den KTG-Versicherer hält sich in Grenzen. Es fällt lediglich die zusätzliche Laborpauschale an.
Gleich wie die Laborauswertung ausfällt, erhält man die Erkenntnis, dass der Versicherungsnehmer sich an seine Medikation hält, oder es kommen berechtigte Zweifel an der Schwere der Erkrankung und damit auch an der Arbeitsunfähigkeit auf.